Art. 44 · Meldepflicht
BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 15 · Original-PDF
1. Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfügige Bauvorhaben und unbedeutende Aenderungen bereits bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine öffentlichen oder privaten Interessen berührt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind.
2. Der Meldung an die Bewilligungsbehörde sind alle zur Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Unterlagen beizufügen; die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Erstellung eines Baugespanns entfällt. Die Bewilligungsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und ordnet nötigenfalls deren Ergänzung an. 4
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.