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Art. 45 · Baugesuch

BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 15 · Original-PDF

1. Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen in je dreifacher Ausfertigung der Bauverwaltung einzureichen: 4

a)ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Höhenfixpunkt;

b)Grundrisspläne aller Geschosse mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie alle zur Prüfung des Projektes notwendigen Masse und Angaben (inkl. Fassadenmauerstärke); c) Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1 : 100, mit den massgebenden Gebäudehöhen, sowie den weiteren notwendigen, auf den Höhenfixpunkt bezogenen Höhenkoten am Bau;

d)Kanalisations-, Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angaben der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder, Erholungsflächen und Kinderspielflächen, Umgebungsplan mit bestehenden und neuen Terrainlinien, sowie Standort von Kehrichtcontainer und Kompostbehälter;

e)detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer, soweit eine solche erforderlich ist; f) schriftliches Einverständnis des Nachbarn bei Nebenbauten an der Grenze;

g)die notwendigen Angaben gemäss der Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung;

h)besondere Gesuchsunterlagen für kantonale und eidgenössische Amtsstellen; i) wärmetechnischer Nachweis;

2. Bei Umbauten soll aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau ersichtlich sein (bestehende Bauteile sind in grauer, neue in roter und abzubrechende in gelber Farbe darzustellen).

3. Die Bewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, namentlich ein geologisches oder statisches Gutachten, Verkehrsgutachten, Schattenwurfdarstellungen, Angaben über Anschlusspartien benachbarter Fassaden sowie ein Modell verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Baugesuches notwendig erscheint. 4

4. Das Baugesuch ist vom Bauherrn sowie dem Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterzeichnen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.