Art. 40 · Voraussetzungen
BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 13 · Original-PDF
1. In allen Bauzonen können Gestaltungspläne erlassen werden, sofern die gemäss § 24 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes erforderlichen Mindestflächen (Kernzone 1'500 m2, übrige Bauzonen 3'000 m2) vorhanden sind.
2. Bei Gestaltungsplänen, die eine wesentlich bessere Überbauung als die Einzelbauweise gewährleisten, ist Art. 42 anwendbar. Dies trifft namentlich zu, wenn nebst den kantonalen Vorschriften (§ 24 PBG): 13
4.10
a)Kinderspielflächen von mindestens 20 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschoss-
fläche vorgesehen werden;
b)der Fussgänger und Fahrverkehr getrennt werden;
c)60 % der Parkflächen Einstellplätze sind;
d)die Wohnbauten erhöhten Anforderungen der Wohnhygiene entsprechen;
e)eine gute architektonische Gestaltung der Bauten und eine gute Einordnung der Bau-
ten in das Orts- und Landschaftsbild erreicht werden;
f)Massnahmen zur Abfallbewirtschaftung getroffen werden.
3. Für grössere, nicht überbaute Gebiete ab 3'000 m2 Fläche, welche nicht zwingend einen Gestaltungsplan erfordern, ist vor Einreichung der Baugesuche ein Erschliessungskonzept mit Parzellierung vorzulegen. 3
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