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Art. 39c · Gefahrenzone mittel

BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 13 · Original-PDF

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1. Die Gefahrenzone mittel dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten in Gebieten mit mittlerer Gefährdung.

2. Sensible Objekte wie öffentliche Bauten und Anlagen, besondere Bauten für Menschenansammlungen, Bauten mit hohen Sachwerten oder hohem Folgeschadenpotential sind nicht zulässig.

3. Veränderungen der Umgebung, welche die Gefährdung beeinflussen, insbesondere Terrainveränderungen und der Bau oder Abbruch von Mauern, sind bewilligungspflichtig.

4. Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind nur zulässig, wenn für das Bauvorhaben wirksame Objektschutzmassnahmen getroffen werden. Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.