Art. 39b · Gefahrenzone erheblich
BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 12 · Original-PDF
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1. Die Gefahrenzone erheblich dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten in erheblich gefährdeten Gebieten.
2. Die Errichtung und Erweiterung von Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.
3. Der Wiederaufbau zerstörter Bauten ist nur in Ausnahmefällen und mit Auflagen zur Risikominderung möglich.
4. Bestehende Bauten dürfen unterhalten und erneuert werden.
5. Standortgebundene Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, auf den Standort angewiesen sind und durch Schutzmassnahmen weitgehend gesichert werden können.
6. Bei Umbauten und Zweckänderungen ist der Nachweis für wirksame Schutzmassnahmen zu erbringen.
7. Veränderungen der Umgebung, welche die Gefährdung beeinflussen, insbesondere Terrainveränderungen und der Bau oder Abbruch von Mauern, sind bewilligungspflichtig. 12
4.10
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.