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Art. 37 · Naturschutzzonen
BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 11 · Original-PDF
1. Die Naturschutzzonen umfassen Gebiete zur Erhaltung von Pflanzen und Tiergemeinschaften samt ihren Lebensgrundlagen. Für diese Zonen werden besondere Vorschriften erlassen.
2. Nutzung und Unterhalt sind in der Schutzverordnung (Art. 7) näher geregelt. 3
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.