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Art. 34 · Intensiverholungszonen

BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 10 · Original-PDF

1. Die Intensiverholungszone "BA" ist unter Vorbehalt der Vorschriften der Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees vom 16.12.1986 als Badeplatz bestimmt. 10

4.10 2. In der Intensiverholungszone "BO" sind nur die notwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit einer Bootsanlage gestattet.

3. Die Intensiverholungszone "C" bezweckt den Betrieb von öffentlichen Campingplätzen. Gestattet sind das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten sowie die Errichtung der notwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen für den Campingbetrieb. Kantonale und kommunale Vorschriften, insbesondere die Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees vom 16.12.1986 3, die Verordnung über die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze vom 10. Dezember 1959, sowie gestützt darauf erteilte Betriebsbewilligungen des Polizeidepartementes bleiben ausdrücklich vorbehalten.

4. Die Intensiverholungszone "S" ist für Sportanlagen bestimmt. Bauten und Anlagen für den Betrieb und Unterhalt sind gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.