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Art. 30 · Kernzone
BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 10 · Original-PDF
1. Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und Förderung des Dorfgebietes.
2. Sie ist für Wohnbauten, mässig störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
3. Beim Neu- und Wiederaufbau von Gebäuden ist die Massstäblichkeit der bestehenden Bauten zu beachten und eine ansprechende Gesamtwirkung anzustreben; es besteht kein Anspruch auf Ausnützung der maximalen Gebäude und/oder Firsthöhe.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.