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Art. 27 · Mehrlängenzuschlag, Flächenausgleich (Abbildung 7)

BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 8 · Original-PDF

1. Misst eine Gebäudeseite mehr als 20 m, so vergrössert sich der Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch um höchstens 6 m.

2. Unbewohnte Kleinbauten im Sinne von § 61 PBG werden für den Mehrlängenzuschlag nicht angerechnet.

3. In der Kern- und Gewerbezone ist der Mehrlängenzuschlag nur gegenüber den angrenzenden Wohn- sowie Wohn- und Gewerbezonen einzuhalten.

4. Mehrlängenzuschläge bei hintereinanderstehenden Bauten einer Gesamtüberbauung werden nur für die Länge der gegenseitigen senkrecht gemessenen Überlappungen berechnet.

5. Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der Mehrlängenzuschlag teilweise unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte Grundstücksfläche der sich aus dem Mehrlängenzuschlag ergebenden Freifläche entspricht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.