Art. 26 · Gewässerabstand
BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 8 · Original-PDF
3, 5, 7
1. Die Gewässerbaulinien gemäss Zonenplan legen die Gewässerabstände für Bauten und Anlagen in den entsprechenden Bereichen fest. Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen sind entsprechend § 72 PBG in ihrem Bestand geschützt.
2. Gegenüber der Steineraa haben Bauten und Anlagen, insofern keine Gewässerbaulinien gemäss Zonenplan festgelegt wurden, einen Abstand von 12.50 m im Abschnitt 1 und von 10.00 m im Abschnitt 2 ab der oberen Böschungskante einzuhalten. Die Gewässerbaulinien werden anstelle des kantonalen Gewässerabstandes nach § 66 Abs. 2 PBG angewendet.
3. Gegenüber allen übrigen Fliessgewässern haben Bauten und Anlagen, insofern keine Gewässerbaulinien gemäss Zonenplan festgelegt wurden, einen Abstand von 5.00 m ab der oberen Böschungskante einzuhalten.
4. Gegenüber eingedolten Gewässern haben Bauten und Anlagen, insofern keine Gewässerbaulinien gemäss Zonenplan festgelegt wurden, einen Abstand von 3.00 m ab der Mittelachse des Gewässers einzuhalten.
5. Vorspringende Gebäudeteile, wie Balkone und Erker, dürfen den Gewässerabstand nicht unterschreiten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.