Art. 23 · Geschosszahl (Abbildung 2)
BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 7 · Original-PDF
1. Der Berechnung der Geschosszahl wird die Anzahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.
2. Es werden unterschieden:
a)Vollgeschosse
b)Untergeschosse
c)Dachgeschosse und Attikageschosse
3. Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das ganz über dem gewachsenen Terrain und unter dem Dachraum liegt.
4. Das Untergeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn es mit mehr als zwei Drittel seiner Fassadenfläche aus dem gewachsenen Terrain (bei Aufschüttungen) oder aus dem gestalteten Terrain (bei Abgrabungen) herausragt.
5. Das Dach- und Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, wenn die anrechenbare Bruttogeschossfläche mehr als 75 % der entsprechenden Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.