Art. 17 · Abstellflächen für Fahrzeuge
BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 5 · Original-PDF
1. Bei Neu- und wesentlichen Erweiterungsbauten sowie bei erheblichen Aenderungen in der Zweckbestimmung einer Baute sind auf privatem Grund Abstellflächen für Motorfahrzeuge zu erstellen. Die Bewilligungsbehörde setzt die Zahl der Ein- und Abstellplätze unter Berücksichtigung folgender Richtlinien und des voraussichtlichen Bedarfs fest: 4
a)bei Wohnbauten
–pro Einfamilienhaus 2 Abstell- oder Einstellplätze
–bei Mehrfamilienhäusern 1,5 Abstell- oder Einstellplätze pro Wohneinheit
b)bei Geschäfts- und Verwaltungsbauten
–1 Ein- oder Abstellplatz pro 50 m2 anrechenbare Geschossfläche
c)bei Hotels
–1 Ein- oder Abstellplatz pro 4 Hotelbetten
d)bei Restaurationsbetrieben, Versammlungslokalen und dergleichen
–1 Ein- oder Abstellplatz pro 4 Sitzplätze
e)bei Gewerbe- und Industriebetrieben
–1 Ein- oder Abstellplatz pro 4 Beschäftigte
2. Plätze vor Garagetoren und auf Ein- sowie Ausfahrten werden nicht als Abstellplätze angerechnet.
3. Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellflächen auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für Bereitstellung und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist.
4. Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 6'000 und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig.
5. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Luzerner Baukostenindex vom 01.10.1988 (108.4 Punkte) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst. 5
4.10
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.