Art. 9 · Erholungsflächen
BZO Baureglement Gemeinde Schwyz · S. 4 · Original-PDF
1Beim Neubau von mehr als drei Wohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte Erholungsflächen anzulegen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. In besonderen Fällen kann in Kernzonen davon abgewichen werden.
2In Wohnzonen hat ihre Grösse mindestens 15 Prozent der anrechenbaren Bruttogeschossflächen dieser Wohnungen zu betragen.
3Parkplätze, Garagenvorplätze und Strassen gelten nicht als Erholungsflächen. Bei Nachweis einer hohen Aufenthaltsqualität kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen bewilligen. Art. 9
1In der Ortsbildschutzzone müssen Bauten und Anlagen architektonisch besonders gut gestaltet sein, wobei nachstehende Kriterien zu berücksichtigen sind: - Einfügung in das Ortsbild und Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung - Kubische Gliederung - Grösse, Lage und Zweckbestimmung bestehender und neuer Freiflächen - Firstrichtung, Dachform und Dachneigung - Fassadengestaltung, Baumaterialien und Farbgebung.
2Der Abbruch eines nicht schutzwürdigen Gebäudes ist zulässig, wenn die Bewilligung für einen Neubau vorliegt oder die Freihaltung der Parzelle das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Gemeinde Schwyz - Erlasse
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4.50 Bestimmungen zu den Gestaltungsplangebieten
Anhang 4.1
Erläuterungen zu den Gestaltungsplan-Pflichtgebieten:
Allgemeines Im Zonenplan der Gemeinde Schwyz sind verschiedene Gebiete mit einer Gestaltungsplanpflicht bezeichnet. Die Überlegungen und Absichten, die mit der Gestaltungsplanpflicht zusammenhängen, sind für einzelne Gebiete in den nachfolgenden Anforderungen umschrieben. Dabei handelt es sich um Hauptanliegen, die es nebst den Voraussetzungen gemäss Art. 45 mit den Gestaltungsplänen umzusetzen gilt.
Die formulierten Anforderungen haben Richtplan-Charakter und sind behördenverbindlich.
Zeichenerklärung Gemeinde Schwyz – Erlasse
4.50
42 Anforderungen Gestaltungsplanpflicht «Mättivor», Schwyz
- Falls für das Gebiet «Mättivor» Teilgestaltungspläne erarbeitet werden, ist spätestens mit der Eingabe des ersten Teilgestaltungsplanes ein Gesamtkonzept über das gesamte Gebiet «Mättivor» aufzuzeigen, welches in verschiedenen Etappen realisiert werden kann. Darin sind mindestens die Siedlungsstruktur, die Erschliessung und die Parkierung, die Ver- und Entsorgung sowie die vorgesehenen Frei- und Aussenräume aufzuzeigen (vgl. Anhang 4.2: Inhalte des Gesamtkonzeptes). - Die Erschliessung des motorisieren Individualverkehrs hat ausschliesslich über die Nietenbachstrasse zu erfolgen. - Innerhalb des Gebietes ist ein dichtes und durchgehendes Fuss- und Velowegnetz längs und quer zum Hang sicherzustellen. - Die Kreuzungsbereiche von Erschliessungs- und Freiflächen sowie der öffentlichen Velo- und Fusswegverbindungen, gilt es als übersichtliche Begegnungsflächen (Platzbereiche) mit erhöhter Aufenthaltsqualität auszubilden. - Grössere Terrainveränderungen an exponierter Hanglage sind zu vermeiden. Gemeinde Schwyz - Erlasse
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4.50 Anforderungen Gestaltungsplanpflicht «Seewen-Feld», Seewen
- Falls für das Gebiet «Seewen-Feld» Teilgestaltungspläne erarbeitet werden, ist spätestens mit der Eingabe des ersten Teilgestaltungsplanes ein Gesamtkonzept über das gesamte Gebiet «Seewen-Feld» aufzuzeigen, welches in verschiedenen Etappen realisiert werden kann. Darin sind mindestens die Siedlungsstruktur, die Erschliessung und die Parkierung, die Ver- und Entsorgung sowie die vorgesehenen Frei- und Aussenräume aufzuzeigen (vgl. Anhang 4.2: Inhalte des Gesamtkonzeptes). - Im Rahmen des Gestaltungsplans ist durch eine geeignete Anordnung und Gestaltung der künftigen Überbauung die Einhaltung der erforderlichen Lärmgrenzwerte zu erreichen. - Die Erschliessung des motorisieren Individualverkehrs hat über die Steinerstrasse zu erfolgen. Der Anschluss der Erschliessung an die Steinerstrasse ist als Siedlungs- bzw. Ortseingang zu gestalten. - Innerhalb des Gebietes ist ein dichtes und durchgehendes Fuss- und Velowegnetz längs und quer zum Hang gemäss Planeintrag sicherzustellen. Der historische Verlauf des «Chalbertränkiweges» ist beizubehalten. - Die Freihaltezone Fa) ist als zusammenhängende Erholungs- und Grünfläche vorzusehen. Gemeinde Schwyz – Erlasse
4.50
44 Anforderungen Gestaltungsplanpflicht «Sonnenberg», Kaltbach
- Im Rahmen des Gestaltungsplans ist durch eine geeignete Anordnung und Gestaltung der künftigen Überbauung die Einhaltung der erforderlichen Lärmgrenzwerte sicherzustellen. - Grössere Terrainveränderungen an exponierter Hanglage sind zu vermeiden. Gemeinde Schwyz - Erlasse
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4.50 Anforderungen Gestaltungsplanpflicht «Hof», Ibach
- Falls für das Gebiet «Hof» Teilgestaltungspläne erarbeitet werden, ist spätestens mit der Eingabe des ersten Teilgestaltungsplanes ein Gesamtkonzept über das gesamte Gebiet «Hof» aufzuzeigen, welches in verschiedenen Etappen realisiert werden kann. Darin sind mindestens die Siedlungsstruktur, die Erschliessung und die Parkierung, die Ver- und Entsorgung sowie die vorgesehenen Frei- und Aussenräume aufzuzeigen (vgl. Anhang 4.2: Inhalte des Gesamtkonzeptes). - Im Rahmen des Gestaltungsplans ist durch eine geeignete Anordnung und Gestaltung der künftigen Überbauung die Einhaltung der erforderlichen Lärmgrenzwerte sicherzustellen. - Die Erschliessung des motorisieren Individualverkehrs hat über die Gotthardstrasse zu erfolgen. - Innerhalb des Gebietes ist ein dichtes und durchgehendes Fuss- und Velowegnetz gemäss Planeintrag sicherzustellen. - Die Kreuzungsbereiche von Erschliessungs- und Freiflächen sowie der öffentlichen Velo- und Fusswegverbindungen, gilt es als übersichtliche Begegnungsflächen (Platzbereiche) mit erhöhter Aufenthaltsqualität auszubilden. Gemeinde Schwyz – Erlasse
4.50
46 Anforderungen Gestaltungsplanpflicht «Bergstrasse», Rickenbach
- Mit dem Gestaltungsplan ist der Nachweis zu erbringen, dass mit dem vorgeschlagenen Überbauungs- und Erschliessungskonzept der östlichen Teils des Siedlungsentwicklungsgebietes (S.08 gemäss Richtplan) zu einem späteren Zeitpunkt zweckmässig erschlossen und überbaut werden kann. - Grössere Terrainveränderungen an exponierter Hanglage sind zu vermeiden. - Entlang des Tobelbaches ist eine durchgehende Fusswegverbindung gemäss Planeintrag zu erstellen. Gemeinde Schwyz - Erlasse
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4.50 Anforderungen Gestaltungsplanpflicht «Seminar», Rickenbach
- Zur Sicherstellung einer guten Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild darf die Geschosszahl und die Gebäudehöhe im Rahmen des Gestaltungsplans gemäss Art. 47 nicht erhöht werden. Gemeinde Schwyz – Erlasse
4.50
48 Inhalte des Gesamtkonzeptes
Anhang 4.2
a)Bestandteile des Gesamtkonzeptes Das Gesamtkonzept umfasst: - Situationsplan 1:1'000 mit Höhenlinien (Aequidistanz 1m) über den gesamten Perimeter gemäss der Festlegung im Zonenplan (Bauzone mit Gestaltungsplanpflicht) inkl. Darstellung der angrenzenden Bereiche; - Geländeschnitte 1:1'000/1:500 mit der Darstellung des gewachsenen und gestalteten Terrains und die Höhenlage der Bauten und der Strassenerschliessung.
b)Im Rahmen des Gesamtkonzeptes gilt es folgende Inhalte aufzuzeigen 1. Siedlungsstruktur - Stellung und Art der vorgesehenen Bauten mit Angaben zur vorgesehenen Bebauungstypologie (MFH, EFH, REFH etc.), Geschossigkeit, Ausrichtung, Nutzungsart und Angaben zur Bebauungsdichte - Angaben zur vorgesehenen Etappierung
2. Erschliessung und Parkierung - Verlauf der Grob- und Feinerschliessung (inkl. schematischer FahrbahnQuerschnitt) - Verlauf der Fuss- und Radwege und Anbindung an die angrenzenden Gebiete (inkl. schematischer Querschnitt) - Angaben zu den Erschliessungs- und Parkierungsprinzipien (Zufahrt und Art der vorgesehenen Parkierung: oberirdisch, unterirdisch / Sammel- oder Einzelparkierung) - Lage der Bus-Haltestelle(n) und Anbindung an das Fusswegnetz
3. Ver- und Entsorgung - Angaben zur Energieversorgung des gesamten Gebietes - Lage von gemeinsamen Sammel- und Entsorgungsplätzen - Lage und Verlauf der Ver- und Entsorgungsleitungen Gemeinde Schwyz - Erlasse
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4.50 4. Frei- und Aussenräume - Angaben zur Gestaltung der Freihalteflächen und Übergänge zu den Siedlungen inkl. Angaben zur Bepflanzung - Lage und Gestaltung der gemeinschaftlich nutzbaren Erholungs- und Aufenthaltsbereiche - Angaben zur Gestaltung der Kreuzungsbereiche von Erschliessungs- und Freihalteflächen (Gestaltungsprinzipien)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.