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Art. 45 · Voraussetzungen

BZO Baureglement Gemeinde Schwyz · S. 18 · Original-PDF

1In den Kernzonen sind Gestaltungspläne ab einer minimalen Landfläche von 1500 m2 zulässig.

2Der Erlass eines Gestaltungsplanes setzt eine bessere Nutzung und Gestaltung gegenüber der Normalbauweise voraus. Dies trifft namentlich zu, wenn eine vorzügliche architektonische Gestaltung und ein gutes Gesamtbild gegeben sind, die Bauten sich gut in die Umgebung einfügen und mehrere der nachfolgenden Kriterien zusätzlich erfüllt sind:

a)zweckmässige, sichere, verkehrsberuhigte und landsparende Erschliessung;

b)mindestens 60 Prozent der vorgeschriebenen Abstellflächen für Motorfahrzeuge in überdeckten Räumen;

c)grosszügige und zweckmässige Gestaltung des Aussenraumes sowie gemeinschaftlich nutzbare, zusammenhängende Erholungsflächen;

d)gemeinschaftlich nutzbare Erschliessungs-, Versorgungs- und Freizeitanlagen;

e)fortschrittliches Energiekonzept, wie namentlich besondere Massnahmen zum Energiesparen und Verwendung erneuerbarer Energien.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.