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Art. 24 · Grenz- und Gebäudeabstand

BZO Baureglement Gemeinde Schwyz · S. 9 · Original-PDF

1Innerhalb der Kernzonen werden die Grenz- und Gebäudeabstände grundstücksintern oder gegenüber benachbarten Grundstücken durch die Bewilligungsbehörde im Einzelfall festgelegt. Dabei berücksichtigt sie die bisherige Überbauung auf dem Baugrundstück, die bestehende oder projektierte Überbauung auf dem Nachbargrundstück, die Anliegen des Ortsbildschutzes sowie der Wohn- und Arbeitshygiene und die Bestimmungen der Feuerpolizei.

2Innerhalb der Gewerbe- und Industriezone beträgt der Grenzabstand 30 Prozent der Gebäudehöhe, mindestens aber 2.50 Meter. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Feuerpolizei.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.