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Art. 22 · Geschosszahl

BZO Baureglement Gemeinde Schwyz · S. 8 · Original-PDF

1Für die Berechnung der zulässigen Geschosszahl ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend.

2Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die bei mehr als der Hälfte der Gebäudeabwicklung das gewachsene Terrain um mehr als einen Meter überragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen.

3Dach- oder Attikageschosse gelten nur dann als Vollgeschosse, wenn die innerhalb der lichten Höhe von mehr als 1.50 Meter liegende Grundfläche mehr als 60 Prozent derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.