Art. 39b · Massnahmen gegen die Baulandhortung
BZO Baureglement Gemeinde Sattel · S. 22 · Original-PDF
Dieser Artikel benveckt die Sicherstellung oder Steigerung der Veffigbarkeit des Baulandes. t Gebiete, die ab Inkrafttreten des revidierten Baureglements einer Kern-, Wohn-, Wohngewerbe- oder Gewerbezone zugewiesen werden und nicht innert zehn Jahren ab Rechtskraft der Einzonung, zu mindestens 50% überbaut sind, sind durch den Gemeinderat auf die Zweckmässigkeit ihrer Beibehaltung in der Bauzone zu überprüfen.
2Zur Sicherstellung der Überbauungspflicht gemäss Abs. 1 dieses Artikels, schliesst der Gemeinderat mit den Grundeigentümern ein Kaußrecht ab und lässt es im Grundbuch vormerken. Der Kauforeis hat dem Verkehrswert nach der Einzonung zu entsprechen. ' Bei einer Verletzung der Überbauungspflicht holt der Gemeinderat bei der Gemeindeversammlung den Kreditbeschluss fiir den Landkauf oder die Kompetenz zur Übertragung des Kaufrechts auf bauwillige Käufer ein. a Werden durch den Grundeigentümer schwerwiegende Gründe vorgebracht, welche ihn an der Einhaltung der Überbauungspflicht gemäss Abs. 1 dieses Artikels gehindert haben, kann der Gemeinderat die Frist ein Mal um fünf Jahre verlängern. t Die Frist gemäss Abs. 1 steht still, wenn sich der Baubeginn aus Gründen, welche die Bauhenschaft nicht zu vertreten hat, verzögert, -21- v GESTALTUNGSPLAN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.