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Art. 56

BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 22 · Original-PDF

I Die Boubewilligungsbehörde ist zustöndig für die Bewilligung von Bouten und Anlogen .

2Die Boubewilligungsbehörde besteht ous mindestens fünf Mitgliedern.

3Der Bouprösident sowie die übrigen Mitglieder werden vom Gemeinderot jeweils für zwei Johre gewöhlt. Prösidiert wird die Boubewilligungsbehörde durch ein Mitglied des Gemeinderotes. 2. Zustöndigkeil 23

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.