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Art. 54 · Voroussetzungen

BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 21 · Original-PDF

I Der Gestoltungsplon hot je noch Art, Loge und Grösse des projektes zu entholten:

o)den nochgeführten Kotoslerplon im Mossstob l:500 mit Einmeter- 3. lnholl Höhenkurven;

b)Angoben über die Gliederung und Gestoltung der Bouten sowie die Gestoltung der Umgebung, der Frei- und Spielflöchen und die Bepflonzung;

c)einen Plon mit den Montel- und Höhenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundrissen der Bouten;

d)Angoben über die Erschliessung mit Fusswegen und strossen sowie über die Abstellflöchen für Motorfohzeuge und Fohrröder;

e)Angoben über die Versorgung und Entsorgung;

f)Angoben über die onrechenboren Geschossflöchen, die onrechenbore Londflöche sowie die für dos projekl notwendige Ausnützungsziffer;

g)ein Reglement mit den Sonderbouvorschriften und ein Kuzbeschrieb, in denen die besonderen Vorteile gemöss ArI.6g nochgewiesen sowie die für die Abweichung von der Grundordnung nolwendigen Ausnohmen oufgeführt werden. 2 sofern es zur Beurteilung notwendig ist, konn der Gemeinderot weitere unterlogen (Modell etc.) verlongen. Er konn zudem Fochleute für die Begutochtung beiziehen.

3Rechtskröftige Gestoltungsplöne sind im Grundbuch onzumerken. 22 VI. BAUBEWITTIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROTTE

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.