Art. 17 · 3. Abstellflöchen für Motorfohaeuge
BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 9 · Original-PDF
3. Abstellflöchen für Motorfohaeuge und Fohnöder Die Zohl der Abstellplötze ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien feslzuselzen:
o)bei Wohnbouten ein Abstellplotz pro Wohnung oder für 80 mz Bruttogeschossflöche; bei grösserer BGF zwei Abstellplötze. Gorogenvorplötze dürfen nicht ols Abstellplötze ongerechnet werden. Bei Mehrfomilienhöusern ob drei Wohnungen sind zusötzlich Abstellplölze für Besucher voausehen und ols Besucherporkplötze zu erholten; Berechnungsort: 10% der normol benötigten Abstellplötze pro Wohnung. Es ist ouf gonze Zohlen oufzurunden;
b)bei lndustrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gostgewerbe und öhnlichen Bouten setzt die Boubewilligungsbehörde die Abstellplölze entsprechend den Normen des Verbondes Schweizerischer Strossenfochleute {VSS) fest. Art. l8 4. Ersotzobgqbe für Motorfohzeugobstellplötze Die Ersotzobgobe je Abstellplolz betrögt Fr. 3'000.-und wird mit der Rechtskroft der Boubewilligung föllig. Die Höhe der Ersotzobgobe bosiert ouf dem Zürcher lndex der Wohnboupreise (Bosis: April 2O0S) und wird jeweils ouf den Apriljeden Johres ongeposst.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.