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Art. 16 · Ein-/Ausfohrten, Gorogenvorplötze
BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 9 · Original-PDF
I Ein- und Ausfohrten sind übersichtlich und gefohrenfrei zu gestolten und zu unterholten. Sie bedürfen einer Bewilligung der zustöndigen Aufsichtsbehörde gemöss der kontonolen Slrossengesetzgebung.
2Ausfohrten sind drei Meter vor dem Strossen- bzw. grundstückseiligen Troltoirond in der Regel ouf höchstens 3 % Gefölle zu reduzieren.
3Beijeder Goroge ist ein Vorplotz von mindestens 5.50 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir- und Fohrbohnflöche zu beonspruchen. 2. Ein-/Ausfohrten, Gorogenvorplölze
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.