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Art. 33 · Kleinbauten und Anbauten

BZO Oberrieden · S. 12 · Original-PDF

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1Kleinbauten und Anbauten gemäss §§ 49 Abs. 3 und 273 PBG, welche das massgebende Terrain um nicht mehr als 1.2 m überragen und keine Öffnun­ gen gegen das benachbarte Grundstück aufweisen, dürfen ohne Zustim­ mung des Nachbarn die kantonalrechtlichen Mindestmasse von Grenz- und Gebäudeabständen unterschreiten und bis an die Grenze gestellt werden. *

2Übrige Kleinbauten und Anbauten gemäss §§ 49 Abs. 3 und 273 PBG, wel­ che auf der Seite gegen die Grenze innerhalb eines Gebäudeprofils von 2.0 m Höhe und 45° Dachneigung liegen, dürfen ohne Zustimmung des Nachbarn die kantonalrechtlichen Mindestmasse von Grenz- und Gebäu­ deabständen unterschreiten und bis an die Grenze gestellt werden, wenn: * a. deren Anstosslänge insgesamt nicht mehr als 7 m beträgt; oder b. bei mehr als 21 m Grenzlänge insgesamt nicht mehr als ein Drittel der nachbarlichen Grenze beansprucht wird.

3Für die Höhenbestimmung gilt der Terrainverlauf gemessen an der nach­ barlichen Grundstücksgrenze.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.