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Art. 36 · Gewässerraum überlagernd

BZO Baureglement Gemeinde Riemenstalden · S. 15 · Original-PDF

Gewässerraum überlagernd

1Die Gewässerraumzone ist eine überlagernde Zone. Sie sichert den Gewässerraum nach Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20).

2In der Gewässerraumzone dürfen nur Anlagen gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) erstellt werden.

3Für die weitergehende Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten die Vorgaben gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.