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Art. 35 · Übriges Gemeindegebiet
BZO Baureglement Gemeinde Riemenstalden · S. 15 · Original-PDF
Übriges Gemeindegebiet
1Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das übrige Gemeindegebiet.
2Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
3Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung.
4Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41). E. Überlagernde Zonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.