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Art. 12 · Wohnqualität

BZO Baureglement Gemeinde Riemenstalden · S. 8 · Original-PDF

Raumgrösse

1Wohn-, Schlaf und Arbeitsräume müssen eine Bodenfläche von mindestens 10 m2 und eine lichte Höhe von mindestens 2.25 m aufweisen. Im bewohnbaren Dachgeschoss muss die lichte Höhe von 2.25 m über mindestens 5m2 Bodenfläche vorhanden sein. Besonnung, Fenster

2Alle Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen belüftet und durch Fenster hinreichend belichtet sein. Die Fensterfläche jedes Raumes muss mindestens 10 % der Bodenfläche betragen. Dämmung

3Alle Räume sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung und dem Stand der Technik ausreichend gegen Wärmeverlust, Schall und Feuchtigkeit zu dämmen. Für die Wärmedämmung sind Vorgaben bezüglich Minergiestandards bzw. gleichwertige Standards anzuwenden. Behindertengerechtes Bauen

4Bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterungen von Bauten und Anlagen sind bezüglich behindertengerechten Bauens die Anforderungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG, SRSZ 400.100) zu erfüllen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.