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Art. 99 · f) Beschwerde
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 40 · Original-PDF
Gegen Baubewilligungsverfügungen und Einsprachenentscheide kann nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden. Das zulässige Rechtsmittel ist den Parteien anzuzeigen; 5 82 PBG. 4. Beratung und Vorentscheide
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.