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Art. 92 · 1. Bewilligungspflicht

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 37 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden; 5 75 Abs, 1 PBG.

2Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt; 5 75 Abs. 1 PBG.

3Bewilligungs- oder zumindest meldepflichtig sind insbesondere:

a)Unterhaltsarbeiten oder lsolationen, die nach aussen in Erscheinung treten inklusive auffällige Farbgebungen.

b)Ausbau von Keller- und Estrichräumen für Wohn- oder Arbeitszwecke.

c)Abbruch von Bauten oder Gebäudeteilen.

d)Kleinbauten, Silos.

e)Sonnenkollektoren, Wärmepumpanlagen und dergleichen.

f)Offene Materiallagerplätze und Anlagen für die Lagerung und den Umschlag von wassergefährdenden Stoffen.

g)Beförderungsanlagen jeder Art. 38

h)Private Verkehrsanlagen wie Strassen und Plätze sowie Ausfahrten auf öffentlichen Strassen.

i)Freileitungen, grössere Aussenantennen, Parabolantennen, Krananlagen, Masten und dergleichen.

k)Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Verkaufstafeln, Leuchtreklamen sowie Automaten, Schaukästen und dergleichen.

l)Mauern und Einfriedungen längs Verkehrsanlagen, soweit eine Höhe von 1.2 m überschritten wird. m)Wesentliche Terrainveränderungen, Aufschüttungen, Materialdeponien und dergleichen.

n)Wohnwagen und ähnliche Objekte, die für mehr als 48 Stunden am gleichen Ort aufgestellt werden und als Ersatz für feste Bauten dienen. a Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind:

a)Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Anderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen,

b)gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäude, unter Vorbehalt von Art. 21.

c)kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Gartenchemin6es, ungedeckte Gartensitzplätze und Planschbecken für Kinder,

d)provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallationen benötigt werden,

e)Baureklametafeln.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.