Art. 81 · 4. Übrige cebiete
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 32 · Original-PDF
Übriges Gemeindegebiet
1Jene Gebiete, die keiner Zone gemäss Art, 64 - 74 zugewiesen werden, bilden das übrige Gemeindegebiet.
2Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
3Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. 33 Reservegebiete Art, 82 (übriges Gemeindegebiet)
1Reservegebiete haben orientierenden Charakter und unterstehen den Bestimmungen des übrigen Gemeindegebietes. Die Zuweisung zum Reservegebiet begründet keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Einzonung.
2Reservegebiete sind für eine zukünftige Entwicklung des Siedlungsgebietes bestimmt. Spätere Neueinzonungen sind bei ausgewiesenem Bedarf und Eignung vorrangig in diesen Gebieten vorzunehmen.
3Zu den Reservegebieten kann die Bevölkerung im Rahmen der öffentlichen Auflage Wünsche und Anregungen äussern, bevor der Gemeinderat deren Festlegung im Zonenplan beschliesst. Sie sind für die Organe der Gemeinde verbindlich, nicht aber für die Grundeigentümer. It r I a t I a ) ! I I c It I { I mind. 3.0 m AnbSFnArt.69 Zone öffentl. Bauten und Abs. 2 Oe * a a * a a * * * ; 4.0 m 17.O m * 14.O m 150.0 m GewerbeAbs. 3
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.