Art. 78 · Zone für Materialablagerung
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 30 · Original-PDF
Zone für Materialablagerung
1Die Zone für Materialablagerung ist zur Ablagerung von Material gemäss Art.77 und ferner von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial, zur Deponierung, Umlagerung und Aufbereitung und Entsorgung von lnertstoffen gemäss den Vorschriften des Bundes über die Abfälle (namentlich die TVA) anderseits bestimmt. Hierfür sind die betriebsnotwendigen Einrichtungen gestattet.
2Die Nutzungsart und die Nutzungsdichte sowie die Endgestaltung sind mit einem Gestaltungs- oder Rekultivierungsplan zu regeln.
3Solange die erforderlichen Bewilligungen nicht vorliegen und nach Abschluss der Rekultivierung unterstehen diese Gebiete den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
4Für die Errichtung der lnertstoffdeponien sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die erforderlichen Bewilligungen des Kantonalen Amtes für Umweltschutz (Errichtungs- und Betriebsbewilligung) erforderlich. Zudem ist die Realisierung einer lnertstoffdeponie auf die Ziele der kantonalen Abfallplanung abzustimmen.
5Aus Gründen des Landschaftsschutzes werden die beiden Standorte für Materialablagerung, Hesigen und Büö1, nicht gleichzeitig betrieben. 31
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.