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Art. 75 · 3. Zonen mit überlagerter Nutzung

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 29 · Original-PDF

3. Zonen mit überlagerter Nutzung Landschaftsschutzzone

1Die Landschaftsschutzzone umfasst Gebiete mit besonderem Schönheitswert oder die Umgebung schützenswerter Bauten oder Baugruppen und bezweckt die Erhaltung und Pflege des bestehenden Orts- und Landschaftsbildes und der typischen Bepflanzung. 2 ln der Landschaftsschutzzone sind wasserbauliche Massnahmen sowie land- und forstwirtschaftliche Bauten und Anlagen im Rahmen des Schutzzweckes gestattet. Allgemein ist durch geeignete Stellung, Gestaltung, Material- und Farbwahl eine bestmögliche Einordnung in das Landschaftsbild anzustreben.

3Wesentliche Terrainveränderungen, Abbauvorhaben, Materialablagerungen und andere bauliche Vorkehren, die dem Zonenzweck entgegenstehen, sind nicht gestattet. Strassen, Wege und Parkierungsflächen sind zulässig, soweit sie für die Nutzung des betreffenden Gebietes unerlässlich sind oder ein anderes überwiegendes öffentliches lnteresse nachgewiesen ist, a Der Gemeinderat sorgt nötigenfalls durch Erlass von Verfügungen für die rl 30 Erhaltung einzelner wertvoller Objekte wie Hecken, Baum- und Ufergehölze, markante Bäume, Gewässer, Findlinge, Trockensteinmauern etc. lm Zonenplan und in den im Anhang beigefügten Listen sind Hinweise auf die Bedeutung, den Schutzzweck und die Objektnummer aufgeschrieben. 5 ln Schutzzonen, die der Freihaltung und dem Umgebungsschutz von Natur- und Kulturobjekten dienen, sind sichtbehindernde Bepflanzungen und Umzäunungen nicht erwünscht. I )

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.