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Art. 74 · Naturschutzzone

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 28 · Original-PDF

1Die Naturschutzzone ist entsprechend dem Zonenplan als Grundnutzung oder als überlagerte Nutzung ausgebildet und umfasst Biotope wie Uferbereiche, Auen, Tümpel, Riedgebiete und Moore sowie seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenstandorte, Magerwiesen und weitere naturnahe Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Arten auszeichnen. Sie enthält ausserdem geschützte Einzelobjekte. (Listen A1 und B1 im Anhang).

2Sie bezweckt den Erhalt und die Pflege eines Gebietes als Lebensraum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt; das bestehende Landschaftsbild soll in seiner Eigenart bewahrt bleiben.

3Nutzungen, die dem Schutzzweck widersprechen, sind untersagt. Verboten sind insbesondere Düngungen und Abgrabungen, Drainagen, Ausgraben von Pflanzen, das Fangen und Töten von Tieren sowie das Erstellen von neuen Bauten und Anlagen.

4Die konkret zu beachtende Nutzung und Pflege wird vom Gemeinderat mit den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern vertraglich vereinbart Sofern keine Einigung zustandekommt, kann der Gemeinderat die erforderlichen Schutzmassnahmen auf dem Verfügungsweg erlassen. Dagegen kann 29 ,l nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden. Bis zum Abschluss eines Vertrages oder dem Erlass einer Verfügung gelten für die Nutzung und Pflege die allgemeinen Vorschriften gemäss Absatz 3, 5 und 6. 1

5Die Naturschutzzonen sind extensiv zu bewirtschaften

6Hochmoore, Schilfröhrichte und die Magerwiese Brandwald dürfen nicht beweidet werden.

7Der Gemeinderat ist entsprechend dem Schutzzweck befugt, unter Vorbehalt der Bewilligung zuständiger Behörden des Bezirks und des Kantons, weitere Pflege- und Unterhaltsmassnahmen zu verlangen oder Ausnahmen von den Schutzvorschriften zu bewilligen.

8Für erhebliche Erschwernisse und Ertragseinbussen bei naturschutzgerechter Pflege und Nutzung sind im Rahmen der bestehenden kantonalen Ansätze Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen auszurichten. Die Höhe der Beiträge wird im Vertrag gemäss Ziff er 4 dieses Artikels, der sich auf die Vorgaben des kantonalen Rechts abstützt, geregelt. e Der Gemeinderat kann die Naturschutzgebiete markieren lassen.

10Wird ein geschütztes Objekt beschädigt, sind die widerrechtlichen Massnahmen rückgängig zu machen oder es ist ein angemessener Ersatz zu leisten, wenn die Herstellung des alten Zustandes nicht mehr möglich ist; die Kosten, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen, sind zu übernehmen; zu Unrecht bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.