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Art. 73

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 28 · Original-PDF

1Die Freihaltezone umfasst jene Flächen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, zur Gliederung von Dorfteilen, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewässerufern und Waldrändern dauernd vor weiterer Überbauung freizuhalten sind. Freihaltezone

2Neubauten sind nicht zulässig, Bestehende Bauten dürfen nur umgebaut werden, soweit sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.

3Der Neubau und Ausbau von Strassen und Wegen ist gestattet.

4Die Freihaltezone ist grundsätzlich eine Nichtbauzone. Dort wo sie im Bauzonenbereich und zudem im weitgehenst überbautem Gebiet liegt und dem Umgebungsschutz von Kulturobjekten dient, ist der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde zuständig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.