Art. 72 · 2. Übrige Zonen der Grundnutzung
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 28 · Original-PDF
Landwirtschaftszone 1 ln der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung sie erfordert. Für einen bestehenden Landwirtschaftsbetrieb gilt ein Stöckli oder eine zusätzliche Wohnung zur Erleichterung des Generationswechsels als zonenkonform. Vorbehalten bleiben die Baubeschränkungen überlagerter Nutzungszonen.
2Es gilt die Empfindlichkeitsstufe lll. lmmissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Bauzonen hinzunehmen.
3Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat beurteilt diese Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.