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Art. 70 · Tourismuszone

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 26 · Original-PDF

Hölloch

1Die Tourismuszone Hölloch bezweckt die Errichtung von Bauten und Anlagen im Zugangsbereich zum Hölloch, die für den Betrieb und zur Betreuung von Besuchern benötigt werden. Die Zone wird in einen Bereich Grundnutzung und in einen Bereich überlagerte Nutzung unterteilt, Für alle Bauten, Anlagen und Geländekorrekturen sind die Gestaltungsvorschriften im Sinne der Ziele des Landschaftschutzes nach Art.6 Abs. 1 des NHG (Natur- und Heimatschutzgesetz) zu beachten.

2Der Bereich Grundnutzung ist im Zonenplan flächig bemalt dargestellt und kann in Beachtung der gesetzlichen Grenz-, Waldabstände und der Gewässerräume überbaut werden, Für Hochbauten gelten die nach Art. 83 BauR festgelegten Überbauungsmasse der Zone WG2. Die Nutzung zu Wohnzwecken ist nur für standortgebundene Bedürfnisse erlaubt. AIIfällige touristische lnfrastrukturen für Übernachtungen, Verpflegung, Weiterbildung und lnformationen sind gestattet. 3 lm Bereich der überlagerten Nutzung sind grundsätzlich nur Anlagen erlaubt, die der Zufahrt zum Betriebsgebäude und als Zugang und Warteraum zum Hölloch dienen. Der Umgebung angepasst sind möglichst naturverbundene Bauweisen und Materialien anzuwenden. a Vorgängig jeglicher baulicher Nutzung ist über das gesamte Areal der Tourismuszone Hölloch ein Gestaltungsplan vorzulegen, Darin sind alle zukünftigen baulichen Vorhaben und Nutzungen im Sinne eines Vorprojekts darzustellen und allfällige Etappierungen zu kennzeichnen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.