Art. 69 · Zone für öffentliche
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 25 · Original-PDF
Bauten 1 ln der Zone für öffentliche Bauten und in der Zone für öffentliche Anlagen dürfen nur Bauten und Anlagen der Gemeinde und ihr zugehöriger lnstitutionen errichtet werden. An zonenfremden Bauten und Anlagen dürfen nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden. Generell ist die Lärmempfindlichkeitsstufe ll einzuhalten, Davon abweichende Lärmempfindlichkeitsstufen sind im Zonenplan speziell vermerkt. Zone für öffentliche Anlagen 2 ln der Zone für öffentliche Bauten haben sich die Bauobjekte gut in das Ortsund Landschaftsbild einzupassen. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstandsvorschriften anzuwenden und ebenso der Mehrlängenzuschlag. Die Gebäudemasse werden dem Zweck entsprechend vom Gemeinderat bestimmt. ' l .l 26 3 ln der Zone für öffentliche Anlagen sind eingeschossige Bauten nur für standortgebundene Zwecke erlaubt. Bei einzelnen Objekten sind die wesentlichen Nutzungsarten durch Buchstaben gekennzeichnet. Vorrangig gilt jeweils die Nutzung ,, H" für Holzlagerung. .! ,,P" kennzeichnet öffentliche Parkplätze und mit ,,M" werden zeitlich beschränkte Materialzwischenlager und dessen Aufbereitung erlaubt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.