Art. 68 · Gewerbezone
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 25 · Original-PDF
1Gewerbezonen sind für mässig störende Gewerbebetriebe und kleinere lndustriebetriebe bestimmt. Für standortgebundenes Personal können je nach Betriebsgrösse maximal drei Wohnungen bewilligt werden (Art. 33, Abs. 3).
2Für Bauten gegenüber angrenzenden Wohn- und Wohn-Gewerbezonen gelten die Grenzabstände gemäss Art. 50 und der Mehrlängenzuschlag gemäss Art, 53 3 lnnerhalb der Gewerbezone kann der Gemeinderat die Reduktion des Gebäudeabstandes bis auf 4 m bewilligen, sofern die Belichtung der Arbeitsräume ausreichend ist und in Berücksichtigung der Feuerpolizeivorschriften (Anhang) a Die Gewerbezone ,,Allmeindli" ist bestimmt für Lagerplätze von Bauunternehmern und Gewerbetreibenden. Wohnbauten sind nicht gestattet. Gewerbliche Bauten sind nur gestattet, soweit sie für den Schutz der Materialien und Umschlaggeräte notwendig sind; in der roten Gefahrenzone sind keinerlei Bauten gestattet. Baubewilligungen bedürfen der Zustimmung des Amtes für Umweltschutz.
5Die Gewerbezone Hinterstalden ist bestimmt für Lagerplätze und Kleinbauten Wohnbauten sind nicht gestattet. 6 ln der Gewerbezone Plackenboden - Balm sind Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel untersagt. Die Lage des höchsten Grundwasserspiegels ist im Einzelfall nachzuweisen. Art. 68 O a a * a G zone für reine Wohn- | für Gewerbe.g"- | tüt reine Wohn- | für Gewerbe.geflächen I nutzte Flächen I fta"n"n I nutzte Flächen o.7 o.7 a 10.8 m 14.8 m 19.0 m 30.0 m a 5O.O m 4.0 m Abs. 3 Wohn- und Gewerbezone Art. 67 wc2 | wcs 0.65 a o.7 0.55 0.55 o.55
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.