Art. 67 · Wohn- und Gewerbezone
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 25 · Original-PDF
WG2 und WG3 1 ln den Wohn- und Gewerbezonen sind neben Wohn-, Dienstleistungs- oder Gewerbebauten auch gemischte Nutzungen zulässig. Es sind mässig störende Betriebe gestattet (Art. 33, Abs. 3).
2Bestehende Gewerbebetriebe, die benachbarte Wohnbauten über das erlaubte Mass stören, müssen im Sinn von Art.31 Vorkehrungen zur Immissionsminderung treffen. 3 ln der Regel gilt die offene Bauweise. Andere Bauweisen sind gestattet im Rahmen eines Gestaltungsplanes über mindestens 3'O0O m2 zusammenhängende Baulandfläche, wobei die vorgesehene gewerbliche Nutzung höchstens 30 % der Bruttogeschossfläche des gesamten Gebietes ausmachen darf, ansonsten die Erhöhung der Ausnützung grundsätzlich nicht gestattet ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.