Art. 64 · 1. Bauzonen, Grundnutzung
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 24 · Original-PDF
Dorfzone
1Die Bestimmungen der Dorfzone bezwecken die Erhaltung und angemessene Erneuerung schützens- und erhaltenswerter Gebäudegruppen und deren Umgebung. Sie gelten auch für die im Zonenplan festgehaltenen Kulturobjekte und die Siedlung Lipplisbüöl im Sinne von Art. 24, Abs.2 der Raumplanungs-Verordnung (RPV); siehe Anhang.
2Für alle baulichen Massnahmen im Bereich der Dorfzone, bei unmittelbar anstossenden Bauvorhaben in anderen Zonen und bei allen Kulturobjekten ist im Sinne von Art. 21 eine qualifizierte Bauberatung zwingend vorgeschrieben. Alle diese Bauvorhaben sind zum Vorentscheid vorzulegen.
3Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Dienstleistungs-, Gewerbebauten und landwirtschaftlich genutzten Bauten mit mässig störenden Auswirkungen (Art. 33 Abs. 3) bestimmt. a Neubauten und Umbauten haben sich bezüglich Stellung, Bauvolumen, Bauhöhen, Baumaterial und Fassadengestaltung den umliegenden Bauten anzupassen. Art. 64 Abs. 3 3.0 m * a a @ D * * * * Verdichtet nach Art. 43 Verdichtet nach Art. 43 Vorbehalt kant. MinGrenzabstand: unter destgrenzabstände Empf indlichkeitsstufe Ausnützungsziffer: Gestaltungsplan Gestaltunqsplan lmmissionsgrad: Einzelbauweise Einzelbauweise Gebäudebreite: Gebäudelänge: Gebäudehöhe Firsthöhe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.