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Art. 62 · IV. ZONENVORSCHRIFTEN

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 22 · Original-PDF

1Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, sind in ihrem Bestande garantiert; 5 72 Abs, 1 PBG. Werden solche Bauten in ihrem Zweck geändert, umgebaut oder erweitert, so gelten die Bestimmungen dieses Reglements. I { '1 il '1

2Bestehende gewerbliche und industrielle Betriebe und Anlagen, die in einer nicht für sie bestimmten Bauzone liegen, dürfen bei Einhaltung der übrigen Bauvorschriften im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen angemessen erweitert werden; 5 72 Abs. 2 PBG. I l Ij

3Wenn ein bestehendes Gebäude abgebrochen oder durch höhere Gewalt zerstört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang das Recht, es im früheren Umfang wieder aufzubauen. Die Sonderbestimmungen der Strassengesetzgebung bleiben vorbehalten; 9 72 Abs. 3 PBG. I ,l a Bestehende, gegen Wärmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz-, Gebäude- und Gewässerabstände unterschreiten bzw. die zulässige Ausnützung überschreiten, soweit das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist. r' I ) I ,1 1 I I ? ) I ) ,l I l -./ --1 23 IV. ZONENVORSCHRIFTEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.