Art. 56
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 19 · Original-PDF
1Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung; 5 65 Abs. 1 und I 68 Abs. 3 PBG.
2Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten; 5 65 Abs. 2 PBG.
3Einfriedungen und Mauern dürfen bis zu 1 .2O m Höhe an die Strassengrenze gestellt werden; bei einer Höhe zwischen 1.20 m und 2 m beträgt der Abstand 50 cm; übersteigt die Höhe 2 m, dann beträgt der Abstand die Hälfte der Höhe Der Gemeinderat kann bei Einfahrten die Höhe aus Gründen der Übersicht beschränken.
4Bauteile, die einen Vorplatz bedingen wie Garagen, Rampen etc., müssen mindestens 5 m Abstand vom Strassen- bzw. Trottoirrand einhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.