Art. 49
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 18 · Original-PDF
1Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade; 5 59 Abs. 1 PBG. 5. Grenzabstand
a)Begriff
2Die Grenzabstände werden senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen; sie werden vor jeder Fassade entsprechend der jeweiligen maximalen Gebäudehöhe separat ermittelt; 5 59 Abs. 1 PBG.
3Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Balkone, Erker usw. werden nur insoweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1.5 m übersteigt (9 59 Abs.2 PBG). Solche Gebäudeteile dürfen im ersten Obergeschoss die ganze, in den weiteren Geschossen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge erreichen; für Dachvorsprünge gilt keine Längenbeschränkung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.