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Art. 49

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 18 · Original-PDF

1Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade; 5 59 Abs. 1 PBG. 5. Grenzabstand

a)Begriff

2Die Grenzabstände werden senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen; sie werden vor jeder Fassade entsprechend der jeweiligen maximalen Gebäudehöhe separat ermittelt; 5 59 Abs. 1 PBG.

3Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Balkone, Erker usw. werden nur insoweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1.5 m übersteigt (9 59 Abs.2 PBG). Solche Gebäudeteile dürfen im ersten Obergeschoss die ganze, in den weiteren Geschossen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge erreichen; für Dachvorsprünge gilt keine Längenbeschränkung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.