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Art. 43a · Gemeinsame Bestimmungen

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 51 · Original-PDF

Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn:

a.die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt; :-l ll-l 52

b.die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;

c.höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig :_l-l -l I:l-t ll :t :I "t ist und sämtliche lnfrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden;

d.die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist;

e.keine überwiegenden lnteressen entgegenstehen. 5. Abschnitt: Anmerkung im Grundbuch

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.