Art. 43a · Gemeinsame Bestimmungen
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 51 · Original-PDF
Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn:
a.die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt; :-l ll-l 52
b.die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
c.höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig :_l-l -l I:l-t ll :t :I "t ist und sämtliche lnfrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden;
d.die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist;
e.keine überwiegenden lnteressen entgegenstehen. 5. Abschnitt: Anmerkung im Grundbuch
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.