Art. 22 · Dachgestaltung
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 11 · Original-PDF
1Hauptbauten dürfen in der Regel nur mit Giebel- oder Walmdächern mit einer Dachneigung zwischen 20 und 50 Grad (alte Teilung) ausgeführt werden. Der allseitige Dachvorsprung soll den Gebäudeproportionen angepasst sein und muss mindestens 50 cm betragen. 3. Dachgestaltung
2Bei An- und Nebenbauten sowie bei Gewerbebauten können ausnahmsweise Pult- und Flachdächer gestattet werden.
3Dachaufbauten und Dacheinschnitte von insgesamt 50 % der Fassadenlänge sind gestattet. a Dächer und Fassaden aus Blech sind gestattet, sofern rostgeschütztes und nicht reflektierendes Material verwendet wird, doch bedarf es dazu der Bewilligung des Gemeinderates oder der zuständigen kantonalen Stellen.
5Die Firstrichtung ist in der Regel auf den Terrainverlauf (senkrecht zur Höhenkurve) oder auf umliegende Bauten auszurichten. Bei unbestimmter Ausgangslage bestimmt der Gemeinderat die Firstrichtung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.