Art. 14 · Feinerschliessung
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 9 · Original-PDF
2. Feinerschliessung
1Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung,
2Sie ist Sache der Grundeigentümer, soweit sie nicht von der Gemeinde oder den Versorgungswerken erstellt wird; 5 40 Abs. 2 PBG.
3Soll eine Erschliessungsanlage mehreren Grundeigentümern dienen, so können sie Erstellung und Unterhalt vertraglich regeln oder eine Flurgenossenschaft gründen; 5 40 Abs, 3 PBG. a Der Gemeinderat kann die Eigentümer und direkten Anstösser bestehender privater Erschliessungsanlagen verpflichten, die Mitbenützung und den Ausbau durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist. Er kann die Feinerschliessung auch auf dem Wege der Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts durchführen; g 41 f PBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.