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Art. 12 · Erlass und Anderung von Nutzungsplänen
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 8 · Original-PDF
d)Erlass und
1Die Entwürfe von Nutzungsplänen mit den zugehörigen Vorschriften sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen; 5 25 Abs. 2 PBG. Anderung von Nutzungsplänen
2Einsprachenbefugnis, Beschwerderecht und Beschlussfassung bestimmen sich nach kantonalem Recht;9 26 f PBG.
3Vom zuständigen Gemeindeorgan beschlossene Nutzungspläne bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Sie sind für jederman verbindlich; I 28 Abs. 1 PBG. III. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN A. Erschliessung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.