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Art. 102

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 40 · Original-PDF

bl Geltungsdauer der

1Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre, vom Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr verlängert werden; 5 86 Abs. 1 PBG. Baubewilligung, Friststillstand

2Die zweijährige Frist für den Baubeginn steht während der Dauer eines Zivilprozesses still; 5 86 Abs. 2 PBG. Art. 1O3 cl Einstellung von

1Der Gemeinderat verfügt die Einstellung von Bauarbeiten, die der erteilten BeBauarbeiten, 41 willigung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff genommen worden sind. ln seiner Verfügung kann er einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; 5 87 Abs. 1 PBG. Wiederherstellung , l .l

2Er verfügt auf Kosten des Bauherrn die Abänderung oder Entfernung von widerrechtlichen Bauten und Anlagen, sofern die Abweichung gegenüber den Bauvorschriften nicht bedeutungslos ist; 5 87 Abs. 2 PBG.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.