← BZO Muotathal · Inhaltsverzeichnis

Art. 104

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 41 · Original-PDF

I l 6. Baukontrolle

1Der Gemeinderat überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften. Er lässt insbesondere kontrollieren:

a)die Erstellung des Baugespanns und Schnurgerüsts; 5 88 Abs. 1 PBG.

b)die notwendigen Höhenfixpunkte; 5 88 Abs. 1 PBG.

c)die Erstellung des Kanalisationsanschlusses vor dem Eindecken,

d)die Fertigstellung der Bauten vor dem Bezug; 5 BB Abs. 1 PBG, -l

2Die erwähnten Baustadien sind vom Bauherrn oder von der Bauleitung dem Baukontrollorgan rechtzeitig anzuzeigen.

3Das Ergebnis der Kontrollen sowie die Schlussabnahme sind in einem Protokoll festzuhalten, Es ist jeweils auch die Einhaltung kantonaler Bewilligungen zu prüfen; 5 88 Abs. 2 und 3 PBG. a Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.