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Art. 86 · Voraussetzungen

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 39 · Original-PDF

lsoweit gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan keine Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne gemäss Art. 12 BauR erlassen werden. 2Gestaltungspläne haben eine bessere Gestaltung und Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trift insbesondere zu, wenn:

a)sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfügen, wobei die Kinderspielfläche min. 15 % der zu Wohnaryecken genutzten Bruttogeschossfläche in Mehrfamilienhäusern betragen MUSS;

b)eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen ist;

c)Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden; O1 die Parkierungsanlagen zweckmässig angeordnet und mindestens 60% des Pflichtbedarfes überdeckt bzw. unterirdisch angelegt werden;

e)preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird, beispielsweise gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG);

f)durch eine verdichtete Bauweise eine haushälterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird;

g)ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im öffentlichen Interesse Iiegenden Mehrleistungen ausgewiesen werden. 3ln bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu Baureglement Gemeinde Morschach Seite 38 gewährleisten. Weiter muss die Wohnqualität durch sorgfältig durchdachte Grundrisse in Bezug auf Gestaltung, Wohnkomfort und Wohnhygiene gefördert werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.