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Art. 69 · Wohn-Gewerbezone
BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 30 · Original-PDF
1ln der Wohn-Gewerbezone sind neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. 2ln der Regel soll das Mass der gewerblichen Ausnützung zwei Drittel der totalen Ausnützung nicht überschreiten. 3Der Ausbau des Untergeschosses zu gewerblichen Zwecken ist zulässig. Für das Wohnen ist der Ausbau des Unter- und Dachgeschosses bis zu 60% der Vollgeschossfläche gestattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.