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Art. 70 · Kur- und Sportzone

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 30 · Original-PDF

l Die Kur- und Sportzone, gegliedert in die Gebiete A, B und C, ist zur Errichtung von öffentlich zugänglichen Kur- und Sportanlagen bestimmt. Baubewilligungen dürfen nur aufgrund von Gestaltungsplänen erteilt werden. Darin sind neben der zulässigen Nutzung auch das Nutzungsmass (Nutzfläche und Gebäudevolumen) sowie die übrigen Baureglement Gemeinde Morschach Seite 30 Baubestimmungen festzulegen. Gegenüber angrenzenden Zonen gelten deren Abstandsbestimm u ngen als M indestg renzabstände. 2lm Gebiet A sind Hochbauten zulässig. lm Gebiet B sind unüberdachte Sportanlagen, Parkanlagen sowie unterirdische oder überdeckte Parkierungsanlagen gestattet, wobei deren oberste Kote (gestaltetes Terrain) max. 640.50 m.ü.M betragen darf. Das Gebiet C ist für Parkierungsanlagen und Sportplätze bestimmt, wobei auf der südlichen Teilfläche (Grundstück Kat. Nr. 538) nur Sport- und Spielflächen ohne Hartplätze, also solche mit Rasen, zulässig sind. Aft,71 Hotel- und Touristikzone l Diese Zone mit Gestaltungsplanpflicht ist für die touristische Nutzung mit den dazugehörenden lnfrastrukturen vorgesehen, wie Aparthotels, Ausbildungszentren, Hotels, Restaurants und Personalwohnungen. 2Das gesamte im Gestaltungsplan Axenstein auszuweisende, übe"r das gewachsene Terrain ragende tatsächliche Gebäudevolumen darf 50'000 m' nicht überschreiten. 3Zu den dazugehörenden Infrastrukturen zählen beispielsweise Parkanlagen, Schwimmbäder, Tennisplätze, Minigolf- und ähnliche Spiel- und Sportanlagen sowie Parkierungsanlagen. 4Die weiteren Überbauungsvorschriften und Nutzungsmasse werden im Rahmen des Gestaltungsplanes mittels Sonderbauvorschriften festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Zonen gelten deren Abstandsbestimmungen als Mindestgrenzabstände. 4ln der Hotel- und Touristikzone sind für Neubauten von Beherbergungsbetrieben (wie Hotels, Aparthotels und Pensionen) die erforderlichen lnfrastrukturen wie Aufenthalts-, Restaurations-, Seminar-, Service- und Tagungsräume gleichzeitig mit den Beherbergungsflächen (Zimmer und Appartements sowie Suiten usw.) zu erstellen. Der Bau von zusätzlichen Beherbergungsbetrieben als Erweiterung von bestehenden Beherbergungsbetrieben darf nur vorgenommen werden, wenn die durch die Erweiterung bedingten Infrastrukturen im Rohbau erstellt worden sind. fuft,72 Spezialzone Mattli 1ln der Spezialzone Mattli sind Nutzungen zugelassen, die unmittelbar mit dem Antoniusheim zusammenhängen, also Ausbildungszentrum mit lnfrastrukturanlagen (inklusiv Parkierung). 2Neubauten mit mehr als 1000 m3 umbautem Raum (nach SIA), wesentliche Zweckänderungen und grössere Umbauten dürfen nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes bewilligt werden, der die Nutzungs- und Überbauungsbestimmungen als Sonderbauvorschriften enthält. Baureglement Gemeinde Morschach Seite 31 Art. 70 tungsSportBauR planGem. ms 70ne WG3 Kurilr und KS Gewerbezone. Wohnms 15 ill 13 4I 5 4 4 2 x 0.00 0.65 o75 ns 30 14 14 15 '10 '10 il 11 W3 4 4 4 5 X v\t?ttfzonen o.45 0.50 0.55 ns 10 10 '11 lt W2 4 8 7 7 2 2 2 2 X

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.